§ 10 Ernennung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/10#abs-1 (1) Einer Ernennung bedarf es zur
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/10#abs-2 (2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/10#abs-3 (3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.
Wird zitiert von 60 Entscheidungen zu § 10 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 18.05.2006 – 6 AZR 615/05Zitiert von 3
- BAG, 15.08.2012 – 7 ABR 6/11Postpersonalrechtsgesetz - "Reaktivierung" eines Beamten entspricht Einstellung - MitbestimmungsrechteZitiert von 11
- BAG, 01.06.2006 – 6 AZR 730/05Zitiert von 1
- BAG, 25.05.2005 – 7 AZR 402/04Postpersonalrecht: Anwendbarkeit des Teilzeit- und Befristungsgesetzes auf die Befristung eines Arbeitsvertrags bei gleichzeitiger Beurlaubung im Beamtenverhältnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 42
- VG Ansbach, 23.09.2022 – AN 7 P 22.00385
- VG Freiburg, 17.09.2021 – DL 11 K 3895/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 01.12.2025 – B 5 E 25.1127
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.07.2025 – 10 N 90/20
- VG Sigmaringen, 04.02.2025 – 5 K 3594/24Zitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2018 I S. 2232
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.