§ 10 Ernennung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 58
Nach Gewicht
- BAG, 18.05.2006 – 6 AZR 615/05Zitiert von 3
- BAG, 15.08.2012 – 7 ABR 6/11Postpersonalrechtsgesetz - "Reaktivierung" eines Beamten entspricht Einstellung - MitbestimmungsrechteZitiert von 11
- BAG, 01.06.2006 – 6 AZR 730/05Zitiert von 1
- BAG, 25.05.2005 – 7 AZR 402/04Postpersonalrecht: Anwendbarkeit des Teilzeit- und Befristungsgesetzes auf die Befristung eines Arbeitsvertrags bei gleichzeitiger Beurlaubung im Beamtenverhältnis KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 42
- VG Ansbach, 23.09.2022 – AN 7 P 22.00385
- VG Freiburg, 17.09.2021 – DL 11 K 3895/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 01.12.2025 – B 5 E 25.1127
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.07.2025 – 10 N 90/20
- VG Sigmaringen, 04.02.2025 – 5 K 3594/24Zitiert von 10
58 Entscheidungen zu § 10 BBG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/10#abs-1 (1) Einer Ernennung bedarf es zur
1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/10#abs-2 (2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein
1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“ oder „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/10#abs-3 (3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.